Auf der Jahreshauptversammlung des SV Handorf-Langenberg am 17. März wird der Vorstand eine Änderung der Satzung vorschlagen.
Dies nach Hinweis auf eine zu tätigende Korrektur durch das FA Vechta.
Hier der Wortlaut:
Bisher:
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neu:
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§21 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt der politischen
Gemeinde Holdorf zur Weiterverarbeitung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu. (§§ 13 und 4 Abs. 2 Ziff. 4 GemV). Bei Neugründung eines
Gleichbedeutenden Vereins ist das Vermögen nach vorangegangener Feststellung des satzungsgemäß festgelegten Zwecks des Vereins demselben wieder treuhänderisch
Zur Verfügung zu stellen.
beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die politische
Gemeinde Holdorf die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ha